Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen

  1. Geltungsbereich: Die Lieferungen Leistungen und Angebote der WELA erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten daher auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn diese nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichenden Geschäftsbedingungen, gleich ob in Gestalt von Gegenbestätigungen oder sonstigen Formularen des Vertragspartners unter Hinweis auf eigene Geschäfts- bzw. Einkaufs- und Lieferbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn WELA ihnen nicht ausdrücklich widerspricht In der Entgegennahme von Warenlieferungen sowie in einer Auftragserteilung liegt gleichfalls kein Einverständnis mit den Geschäftsbedingungen des Warenlieferanten bzw. Auftraggebers Alle Vereinbarungen, die zwischen WELA und dem Vertragspartner zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt nicht für Abreden, welche nach Vertragsschluß zwischen den Parteien getroffen werden.
  2. Angebot und Vertragsschluß: Die Angebote von WELA sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen durch WELA und sämtliche Bestellungen erfolgen ausschließlich schriftlich. Alle Verträge kommen mit Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens mit Übergabe des Liefergegenstandes,zustande. Mündliche Nebenabreden oder Zusagen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen, sind nur wirksam, wenn sie durch einen vertretungsberechtigte Person von WELA abgegeben werden. Vertretungsberechtigt in diesem Sinne sind der Geschäftsführer und die Generalbevollmächtigten von WELA. Soweit mündliche Nebenabreden oder Zusagen von anderen als den in S.1 genannten Mitarbeitern erfolgen, bedürfen diese der schriftlichen Bestätigung durch eine vertretungsberechtigte Person.
  3. Preise
    1. Es gelten die in dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung vom WELA genannten Nettopreise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
    2. Erhöhen sich nach Vertragsschluss die Material-, Lohn-, und/oder sonstigen Kosten, ist WELA berechtigt, den ursprünglich vereinbarten Preis entsprechend zu erhöhen.
    3. Die Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart wurde, ohne Verpackung ab Lager WELA. WELA ist berechtigt neben der Umsatzsteuer die Kosten für Verpackung, Transport, Montage, Versicherung und sonstigeNebenleistungen gesondert und zusätzlich zu berechnen. Der Käufer trägt auch sämtliche an seinem Sitz entstehendenGebühren, Abgaben, Zölle und Steuern, auch wenn sie auf noch zu erlassenden Gesetzen beruhen. Ist der Preis in ausländischer Währung zu entrichten, so ist hierdurch nur das Zahlungsmittel bestimmt; die Höhe der Zahlung ergibt sich aus dem Euro-Betrag, den der Besteller nach dem amtlichen Kurs am Tage des Vertragsabschlusses zu zahlen gehabt hätte.
    4. Bei Lieferungen und Leistungen aus der BRDeutschland in Länder außerhalb der EU hat der Käufer den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer unverzüglich die für Lieferungen innerhalb der BR Deutschland anfallende Umsatzsteuervom Rechnungsbetrag zu zahlen.
    5. Bei Lieferungen und Leistungen von einem Mitgliedsstaat in einen anderen Mitgliedsstaat der EU hat der Käufer vor der Ausführung des Umsatzes seine USt-Identifikations-Nummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt. Andernfalls hat der Käufer auf die Lieferungen und Leistungen von WELA zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis den gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen. Bei Abrechnungen von Lieferungen und Leistungen von der BR Deutschland in andere EU-Mitgliedsstaaten kommt die Umsatzsteuerregelung des jeweiligen Empfänger-Mitgliedsstaates zur Anwendung, wenn entweder der Käufer in einem anderen EU-Land zur Umsatzsteuer registriert ist oder WELA in diesem Empfängerland zur Umsatzsteuer registriert sind.
  4. Liefer- und Leistungszeit
    1. Liefertermine oder Lieferfristen werden schriftlich vereinbart. Sollte eine solche Frist mündlich vereinbart worden sein, wird eine schriftliche Bestätigung durch WELA erfolgen, bzw. seitens des Käufers eingeholt werden. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit Datum der Auftragsbestätigung. Die vertragliche Leistungszeit ist eingehalten, sofern WELA innerhalb der Lieferfrist die Ware an die den Transport durchführende Person übergeben hat oder dem Käufer die Versandbereitschaft angezeigt hat.
    2. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen durch WELA setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich geschuldeten Verpflichtungen – Mitwirkungshandlungen, Vorauszahlungen etc. – des Käufers voraus. Die Lieferfristen verlängern sich unbeschadet der Rechte von WELA aus Verzug des Käufers um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder anderen Verträgen WELA gegenüber im Verzug ist. Dies gilt entsprechend für Liefertermine.
    3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die WELA die geschuldete Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterlieferanten von WELA eintreten, – hat WELA nicht zu vertreten, selbst wenn Fristen und Termine verbindlich vereinbart sind. WELA ist in diesen Fällen berechtigt, die Lieferungs- bzw. Leistungszeit um einen angemessenen Zeitraum hinauszuschieben oder wegen des noch nicht oder teilweise nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
    4. Sofern die Behinderung im Sinne der Ziff. IV c länger als zwei Monate dauert, ist der Käufer berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten.
      Macht WELA von ihrem Recht gemäß Ziff IV c Gebrauch, stehen dem Käufer keine Schadensersatzansprüche zu, sofern WELA den Käufer unverzüglich benachrichtigt und ihn von der getroffenen Entscheidung in Kenntnis setzt. In diesem Fall sind lediglich geleistete Anzahlungen zurück zu gewähren. Sollte WELA die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede Woche des vollendeten Verzuges, höchstens jedoch bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit von WELA.
    5. WELA ist zu Teillieferungen und – leistungen jederzeit berechtigt, sofern diese im Interesse des Käufers erfolgen, für diesen zumutbar sind oder dieser zustimmt.
    6. Die Leistungspflicht der WELA steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, gleich auf welchem Grunde die Nichtbelieferung der WELA beruht.
    7. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist WELA berechtigt, Ersatz des ihr entstandenen Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Unterganges auf den Käufer über.
  5. Gefahrübergang
    1. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen ist Erfüllungsort für die Leistung von WELA je nach Wahl von WELA ausschließlich Zulieferwerk oder Lager von WELA. WELA zeigt dem Käufer die Versandbereitschaft an. Mit Zugang der Mitteilung geht die Gefahr des zufälligen Unterganges auf den Käufer über.
    2. Ist vereinbart, daß WELA die Ware an den Käufer versendet (Schickschuld), bleibt Erfüllungsort das Zulieferwerk oder dasLager von WELA. Vorbehaltlich der Regelung unter Ziff. V a. geht die Gefahr spätestens bei Übergabe an den Frachtunternehmer auf den Käufer über. Der Versand erfolgt mangels anderweitiger Vereinbarung grundsätzlich auf Rechnung des Käufers, wobei WELA Versandweg und die Versandart bestimmt. Erfolgt die Sendung frachtfrei, schuldet WELA lediglich einen nach Art und Umfang üblichen Transport zu dem vom Käufer benannten Ziel zu den bei Vertragsschluß herrschenden Frachtpreisen. Mehrkosten, die aufgrund von Frachtpreiserhöhungen nach Vertragsschluß, aufgrund von besonderen Versandwünschen oder durch Versanderschwerungen auftreten, die nicht von WELA zu vertreten sind, hat der Käufer zu tragen.
  6. Eigentumsvorbehalt: Bis zur Erfüllung aller Forderungen und einschließlich aller Forderungen, die WELA aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden WELA folgende Sicherheiten gewährt.
    1. WELA behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für WELA als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-) Eigentum von WELA durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf WELA übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum von WELA unentgeltlich. Ware, an der WELA (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
    2. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen des Käufers sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen, einschließlich sämtlicher Forderungen aus Kontokorrent, tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfange an WELA ab. WELA ermächtigt den Käufer unwiderruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für Rechnung von WELA im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. In diesen Fällen hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und nach Wahl von WELA den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
    3. Die unter b. genannten Sicherheiten wird WELA auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum von WELA hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit WELA ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, WELA die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu ersetzen, haftet hierfür der Käufer. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist WELA berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten ,die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen.
      Die Rücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware gilt – sofern nicht zwingendes Recht entgegensteht oder WELA eine entsprechende Erklärung abgibt – nicht als Rücktritt vom Vertrag .
  7. Zahlung: Soweit nichts anderes vereinbart, sind die Rechnungen von WELA 30 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft ohne Abzug zahlbar. WELA ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. WELA wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Zinsen und Kosten entstanden, so ist WELA berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
    Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht aber an Erfüllungs Statt angenommen. Eine Zahlung gilt als bewirkt, wenn WELA über den Betrag in der Bundesrepublik Deutschland frei verfügen kann. Einziehungs- und Diskontspesen, Kosten einer Prolongation, Weiterbegebung usw. trägt der Besteller.
    Sofern WELA Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers infrage stellen, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst wird oder der Käufer seine Zahlungen einstellt oder dem Käufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers infrage stellen und die Annahme von WELA rechtfertigt, dass auf Seiten des Käufers eine wesentliche Vermögensverschlechterung eingetreten ist, so ist WELA berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Dies gilt auch, sofern WELA Schecks angenommen hat. WELA ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
    Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus dem selben Vertragsverhältnis berechtigt.
  8. Schadensersatz: Tritt WELA oder der Käufer aus einem von dem Käufer zu vertretenden Umstand vom Vertrag zurück oder gelangt der Vertrag aus vom Käufer zu vertretenden Gründen nicht zur Durchführung, ist WELA berechtigt, ohne weiteren Nachweis einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 20 % des Auftragswertes für Aufwendungen und entgangenen Gewinn zu verlangen.
    WELA hat das Recht, vom Tage der Fälligkeit ab Zinsen in banküblicher Höhe vom Käufer zu verlangen.
    Dem Käufer bleibt unbenommen, nachzuweisen, dass ein niedrigerer oder kein Schaden entstanden ist, wie auch WELA einen höheren Schaden nachweisen kann.
  9. Mängelgewährleistung: Der Käufer hat die Untersuchungs- und Rügepflichten im Sinne der §§ 377, 378 BGB zu beachten. Der Käufer ist verpflichtet, bei der Lieferung von Chemikalien Stichproben zu nehmen und eine Analyse durchzuführen. Als unverzüglich gerügt im Sinne des § 377 HGB gilt eine Frist von 10 Tagen
    Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
    Bei Vorliegen von Sachmängeln liefert WELA nach Wahl Ersatz, gewährt Preisnachlaß oder verpflichtet sich zur Nachbesserung. Sollte eine Nachlieferung und Nachbesserung endgültig fehlgeschlagen sein, kann der Käufer Wandlung oder Minderung verlangen. Sollte der Käufer verlangen, dass Nachbesserungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann WELA diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen von WELA zu bezahlen sind.
    Änderungen in der Konstruktion und Beschaffenheit der von WELA gelieferten Ware entsprechen dem jeweiligen Stand der Technik. Änderungen, die WELA oder deren Zulieferanten nach Vertragsschluß allgemein vornehmen und die Qualitäts- und Funktionsfähigkeit des gelieferten Produktes nicht beeinträchtigen, berechtigen nicht zu einer Beanstandung.
    Die Vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern soll.
  10. Haftungsausschluß: Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen WELA als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur soweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Diese Haftungsbeschränkung gilt im Hinblick auf die Verletzung wesentlicher Vertragpflichten durch WELA, bzw. deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
    Im Falle der Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung von WELA, bzw. deren Hilfspersonen ausgeschlossen.
    Die Haftung von WELA beschränkt sich auf die Höhe des jeweiligen Warenwertes.
  11. Schlußbestimmungen: Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen WELA und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Hamburg. Für Rechtsstreitigkeiten mit einem Käufer, der nicht oder nur als Minderkaufmann (ß 4 HGB) in das Handelsregister eingetragen ist, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Käufer ansässig ist. WELA ist jedoch berechtigt, den Besteller in Hamburg zu verklagen, wenn er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat oder seinen Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort bei Klageerhebung nicht bekannt ist.
    Anwendungstechnische Hinweise, Auskünfte und Angaben durch WELA erfolgen unverbindlich, es sei denn, WELA übernimmt eine vertragliche Beratungspflicht. Für die Beachtung behördlicher oder gesetzlicher Vorschriften bei Verwendung der gelieferten Waren ist der Käufer verantwortlich.
    Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.